Eine Maklerprovision von 3,57 % ist kein gesetzlich vorgeschriebener Festpreis. Die Vergütung richtet sich nach der wirksamen Vereinbarung; für bestimmte Käufe von Wohnungen und Einfamilienhäusern gelten besondere gesetzliche Regeln.
Welche Regeln für die Kostenverteilung gelten
Die §§ 656a bis 656d BGB betreffen Maklerverträge im Zusammenhang mit dem Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. Die besonderen Verteilungsregeln der §§ 656c und 656d setzen voraus, dass der Käufer Verbraucher ist. Andere Objekte oder Vertragskonstellationen dürfen nicht ungeprüft gleichbehandelt werden.
Tätigkeit für beide Parteien unterscheiden
Bei einem Lohnversprechen beider Kaufvertragsparteien bestimmt § 656c BGB im Anwendungsbereich, dass sich die Parteien nur in gleicher Höhe verpflichten können. Bei einer Tätigkeit aufgrund eines Auftrags nur einer Partei regelt § 656d BGB besondere Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die andere Partei. Das ist nicht mit einem allgemein festgesetzten Provisionssatz gleichzusetzen.
Leistung und Konditionen vor der Beauftragung klären
Besprechen Sie, welche Leistungen vereinbart werden, wie die Vergütung berechnet wird und wann ein Anspruch entsteht. Eine Beispielrechnung ist nur dann nachvollziehbar, wenn ihr Satz und ihre Berechnungsgrundlage ausdrücklich als Annahmen oder konkrete Vertragsdaten erkennbar sind.
Was bei Barretta + Co für die erste Anfrage gilt
Die erste Werteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Daraus wird keine bestimmte spätere Provision abgeleitet. Umfang und Konditionen einer Vermarktung werden im persönlichen Gespräch vor einer Beauftragung geklärt. Einen Preisvorteil durch Maklerbeauftragung oder einen bestimmten Verkaufserlös können wir nicht garantieren.
Amtliche Grundlagen und Quellen
- BGB §§ 656a–656d: Maklerverträge bei Wohnungen und Einfamilienhäusern ↗
- BGB § 656b: Anwendungsbereich ↗
- BGB § 656c: Tätigkeit für beide Parteien ↗
- BGB § 656d: Tätigkeit für eine Partei ↗
Quellenbezogen überarbeitet am 20.10.2026. Eine individuelle steuerliche oder rechtliche Einordnung ist von der Immobilienvermittlung zu unterscheiden.




