Verkehrswert und Marktwert sind im Baugesetzbuch synonym. Ein Angebotspreis oder ein tatsächlich vereinbarter Kaufpreis ist damit nicht automatisch identisch.
Worauf die Einordnung beruht
Rechtliche Gegebenheiten, tatsächliche Eigenschaften, Zustand und Lage gehören zusammen. Die Bewertung bezieht sich auf einen bestimmten Zeitpunkt. Individuelle Wunschvorstellungen oder außergewöhnliche Umstände sind nicht mit einer marktbezogenen Einordnung gleichzusetzen.
Welche Unterlagen helfen
Grundriss, belegte Fläche, Nutzung und Angaben zum Zustand bilden den Anfang. Bei Wohnungen kommen Gemeinschaftsunterlagen hinzu. Offene Fragen sollten vor einer belastbaren Preisstrategie geklärt oder ausdrücklich benannt werden. Ein einfacher Online-Rechner kann diese Prüfung nicht vollständig übernehmen.
Welche Rolle amtliche Daten spielen
Marktberichte und Bodenrichtwerte können zur Orientierung beitragen. Ein Bodenrichtwert beschreibt allerdings keinen verbindlichen Wohnungspreis. Auch Angebotsdaten sind von tatsächlich vereinbarten Kaufpreisen zu unterscheiden. Vergleiche müssen zum betrachteten Objekt passen.
Vom ersten Gespräch zur Verkaufsentscheidung
Eine erste Marktwerteinschätzung unterstützt die Orientierung. Sie ist nicht automatisch ein förmliches Gutachten und verpflichtet nicht zur Vermarktung. Wenn Sie einen Verkauf planen, können anschließend Angebotspreis und Vorgehen abgestimmt werden. Der spätere Kaufpreis bleibt Ergebnis einer konkreten Vereinbarung.
Amtliche Grundlagen und Quellen
- BauGB § 194: Verkehrswert ↗
- BauGB § 196: Bodenrichtwerte ↗
- Gutachterausschuss München: Marktinformationen ↗
Quellenbezogen überarbeitet am 20.10.2026. Eine individuelle steuerliche oder rechtliche Einordnung ist von der Immobilienvermittlung zu unterscheiden.



